Neben der Zahlungsunfähigkeit ist die Überschuldung nach § 18 InsO der zweite bedeutende Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren.
Die Überschuldungsprüfung erfolgt in der Regel in zwei Schritten. Der hier vorzunehmenden Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden in einem stichtagsbezogenen Überschuldungsstatus wird eine Fortbestehensprognose vorgeschaltet. Bei einer positiven insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose ist auf Aufstellung des Überschuldungsstatus zu verzichten. Es liegt keine Überschuldung vor.
Eine Fortbestehensprognose basiert auf einer integrierten Planung der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und der Liquidität, die die besonderen Gegebenheiten des Unternehmens berücksichtigt. Es soll eine Aussage darüber ermöglicht werden, ob dem Unternehmen im Planungshorizont ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die jeweils fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Der Planungshorizont umfasst dabei i.d.R. das laufende und das folgende Geschäftsjahr.
Bei Vorliegen einer negativen Fortbestehungsprognose ist ein Überschuldungsstatus zu erstellen. Sofern sich dabei ein negatives Reinvermögen errechnet, begründet sich eine Insolvenzantragspflicht.
In den Überschuldungsstatus sind regelmäßig nicht in der Handelsbilanz erfasste Vermögenswerte und Schulden zu erfassen. Die Bewertung erfolgt zu Liquidationswerten, die durch die zu Grunde liegende Verwertungsprognose bestimmt werden.
Das IDW hat in diesem Zusammenhang den Standard zur „Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen“, den IDW S 11, vorgelegt, in dem die aktuelle Rechtsprechung des BGH berücksichtigt wird.