Den zentralen Bewertungsmaßstab bildet bei steuerlichen Bewertungsanlässen der gemeine Wert nach § 9 Abs. 2 BewG, also der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Bezogen auf Unternehmen und Unternehmensanteile stellt das sog. vereinfachte Ertragswertverfahren, § 199 ff. BewG, das typisierte steuerrechtliche Bewertungsverfahren dar, welches bei schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Bewertungen Anwendung findet. Dabei werden Typisierungen bezüglich der Ableitung der künftigen Erträge, der Kapitalkosten und der Besteuerung vorgenommen. Derartige Typisierungen können müssen aber nicht zum gemeinen Wert/Verkehrswert führen.
Der Gesetzgeber hat daher dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben, offensichtlich unzutreffende Ergebnisse einer Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren durch Einholung eines Privatgutachtens zu korrigieren. Zur Anwendung kommen dann der IDW S 1 i.V.m. dem IDW PH 1/2014.