Bewertungen aufgrund aktienrechtlicher Regelungen wie bspw. der Squeeze-out-Prüfung gemäß § 327c AktG oder im Rahmen einer Prüfung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen gemäß § 293b AktG bzw. von Verschmelzungen gemäß § 9 UmwG dienen dem Ziel der Herbeiführung eines Interessenausgleichs zwischen Haupt- und Minderheitsgesellschaftern.
Zur Ermittlung des objektivierten Werts wird der IDW S 1 für die Ermittlung des Ertragswerts herangezogen. Daneben stellt bei börsennotierten Unternehmen der eigene Börsenkurs ein Bewertungsmaßstab dar, sofern der Börsenkurs den Verkehrswert der Aktie widerspiegelt.